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Man merkt nie, was schon getan wurde, man sieht immer nur, was noch zu tun bleibt.

                                                                                                                  Marie Curie

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Auf dieser Seite finden Sie unsere aktuellen Kundeninformationen, 

 

Vermieterbescheinigung ab November 2015 wieder Pflicht

Quelle: Haufe

Das neue Melderecht, das bereits 2013 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden ist und nach einer längeren Übergangsfrist in Kraft tritt, hält eine Neuregelung parat, die Vermieter kennen und berücksichtigen müssen: Die Wiedereinführung der Vermieterbescheinigung.

Vermieter sind künftig wieder verpflichtet, bei der An- und Abmeldung des Mieters beim Einwohnermeldeamt mitzuwirken. Der Vermieter bzw. eine beauftragte Person - z. B. der Verwalter - muss dem Mieter den Ein- bzw. Auszug innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch bestätigen. Durch die sogenannte Vermieterbescheinigung soll Scheinanmeldungen wirksamer begegnet werden.

Die Bestätigung muss folgende Daten enthalten:

  • Name und Anschrift des Vermieters
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen der meldepflichtigen Personen.

Bei Verstößen droht Bußgeld

Wer die Vermieterbescheinigung nicht oder nicht richtig ausstellt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro rechnen. Wer einem anderen eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht oder einziehen will, muss mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro rechnen.

Vermieter kann Auskunft von der Meldebehörde verlangen

Neu ist auch ein Auskunftsanspruch des Vermieters: Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, ob sich der Mieter tatsächlich an- oder abgemeldet hat. Umgekehrt muss aber auch der Vermieter der Meldebehörde auf Verlangen mitteilen, wer bei ihm wohnt oder gewohnt hat.

Gesetz gilt ab November 2015

Die neue Pflicht, Vermieterbescheinigungen auszustellen, gilt ab dem 1.11.2015. Ursprünglich sah das Gesetz ein Inkrafttreten bereits zum 1.5.2015 vor. Im November 2014 wurde dieser Zeitpunkt auf den 1.11.2015 verschoben.

Die entsprechenden Vorschriften des neuen Bundesmeldegesetzes, das ab November 2015 gilt, lauten auszugsweise:

§ 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers

(1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen (Anmerkung der Redaktion: 2 Wochen nach Ein- bzw. Auszug) zu bestätigen. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an- oder abgemeldet hat. Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs oder des Auszugs erforderlich sind. Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.

(2) Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten:

1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers,

2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,

3. Anschrift der Wohnung sowie

4. Namen der nach § 17 Absatz 1 und 2 meldepflichtigen Personen.

(4) Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber der Meldebehörde erhält der Wohnungsgeber ein Zuordnungsmerkmal, welches er der meldepflichtigen Person zur Nutzung bei der Anmeldung mitzuteilen hat. § 10 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Meldebehörde kann weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsehen, soweit diese dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.

(5) Die Meldebehörde kann von dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch vom Wohnungsgeber Auskunft verlangen über Personen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben.

(6) Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Absatz 1 einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist.

 

§ 54 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 19 Absatz 6 eine Wohnungsanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt oder

2. ...

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

..

3. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 den Einzug oder den Auszug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt,

4. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 5 eine Bestätigung ausstellt,

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 12 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

 

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Mess- und Eichgesetz

02. Januar 2014 - Quelle: Haufe

Zum 1.1.2015 ist das neue Mess- und Eichgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz betrifft die Verwendung von Zählern zum Erfassen des Verbrauchs an Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser im geschäftlichen oder amtlichen Bereich und hält auch für die Wohnungswirtschaft einige Neuerungen bereit.

 

 

 

 

 

 

Die Anzeigepflicht gilt nur für ab 1.1.2015 neue und erneuerte Geräte.

Für Vermieter ist besonders die in § 32 MessEG geregelte Anzeigepflicht interessant. Danach müssen Sie ab dem 1.1.2015 die zuständige Behörde (i. d. R. das Eichamt) mindestens innerhalb von 6 Wochen nach der Inbetriebnahme darüber informieren, dass Sie neue oder erneuerte Messgeräte, wie beispielsweise Kaltwasser-, Warmwasser- oder Wärmezähler, verwenden.

Hintergrund: Mit der Gesetzesänderung sollen im Interesse aller Marktbeteiligten die Regelungen über das Inverkehrbringen von Messgeräten vereinheitlicht werden.

Kommt man der Anzeigepflicht nicht nach, droht ein Bußgeld von bis zu 20.000 EUR.

Verwalter müssen die Eigentümer und die Gemeinschaft informieren

Auch Haus- und Immobilienverwalter sind von dem Gesetz berührt. Im Rahmen ihrer ordnungsgemäßen Verwaltungstätigkeit sind sie verpflichtet, Eigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften über die neue Anzeigepflicht zu informieren. Kommen sie ihrer Informationspflicht nicht nach, haftet der Verwalter gegebenenfalls wegen schuldhafter Pflichtverletzung.

Alle eichpflichtigen Zähler samt Eichfrist

  • Gaszähler • alle 8 Jahre
  • Kaltwasserzähler • alle 6 Jahre
  • Stromzähler • alle 16 Jahre
  • Wärmezähler • alle 5 Jahre
  • Warmwasserzähler • alle 5 Jahre

 

 

Trinkwasserverordnung
Bundesrat hat der Novellierung zugestimmt

18. Oktober 2012 - Quelle: Haufe

Der Bundesrat hat der erneuten Novellierung der Trinkwasserverordnung zugestimmt, allerdings mit einigen Änderungen gegenüber dem Entwurf des Bundesministeriums für Gesundheit.

Die nochmalige Novelle der erst zum 1.11.2011 novellierten Trinkwasserverordnung hat eine weitere Hürde genommen. Der Bundesrat hat den vom Bundesgesundheitsministerium vorgelegten Entwurf im Wesentlichen gebilligt, seine Zustimmung aber von einigen kleineren Änderungen abhängig gemacht. Nun muss die Bundesregierung entscheiden, ob sie die Vorschläge der Länderkammer akzeptiert.

Kern der Neuregelung ist eine Verlängerung der Frist für die erste Legionellenprüfung um 14 Monate bis zum 31.12.2013 sowie eine Verlängerung des Prüfungsintervalls von einem auf drei Jahre.

Die vom Bundesgesundheitsministerium wichtigsten geplanten Änderungen für Vermieter und Verwalter sind:

  • Die Frist für die erste Legionellenprüfung soll vom 31.10.2012 um 14 Monate auf den 31.12.2013 verlängert werden, da zunächst die Untersuchungs- und Meldekapazitäten der Untersuchungsstellen und zuständigen Behörden erweitert werden müssen. Diese Fristverlängerung soll rückwirkend gelten, für den Fall, dass die Änderung nicht mehr rechtzeitig bis Ende Oktober 2012 in Kraft tritt.
  • Die Untersuchungsintervalle für Anlagen, aus denen im Rahmen einer gewerblichen, aber nicht öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgegeben wird, sollen von einem auf drei Jahre verlängert werden. Dies betrifft u. a. Vermieter von Wohnungen. Für öffentliche Anlagen (z. B. in Fitnessstudios) soll die jährliche Frist bestehen bleiben, allerdings soll hier künftig eine Fristverlängerung möglich sein. Für Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen soll das einjährige Intervall obligatorisch bleiben.
  • Die Untersuchungsergebnisse sollen dem Gesundheitsamt nicht mehr in jedem Fall, sondern nur noch auf Verlangen vorgelegt werden müssen.
  • Die Bereitstellung von Trinkwasser im Rahmen einer Vermietung wird ausdrücklich als ein Fall der „gewerblichen Tätigkeit“ im Sinne der Verordnung genannt.
  • Der Begriff der „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“, der bislang über die anerkannten Regeln der Technik definiert wurde, soll in der Verordnung selbst definiert werden. Demnach ist eine „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ eine Anlage mit a) Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder b) einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle. Der Inhalt einer Zirkulationsleitung soll dabei unberücksichtigt bleiben. Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.

     

  • Die Pflicht, bestehende Großanlagen der Trinkwassererwärmung dem Gesundheitsamt anzuzeigen, soll entfallen.

Trinkwasserverordnung

 

Eines der Hauptanliegen der novellierten Trinkwasserverordnung ist die Bekämpfung von Legionellen, die weltweit in Oberflächengewässern und in geringer Anzahl auf im Grundwasser vorkommen. Diese Stäbchen-bakterien können sich in Warmwasserbereitungsanlagen von Gebäuden bei Temperaturen zwischen 30 und 45 Grad optimal vermehren. Steht Warmwasser längere Zeit in Rohrleitungen, besteht die Gefahr krankheitserregender Keimbildung. Dadurch kann die Legionärskrankheit ausgelöst werden, die bei den Gesundheitsämtern meldepflichtig ist.

Eine Überprüfung der Trinkwasseranlage in einer Eigentümergemeinschaft wird notwendig, wenn eine Anlage entweder mehr als 400 Liter Speichervolumen aufweist oder aber mehr als 3 Liter Wasser in der Leitung zwischen dem Erwärmer und der Entnahmestelle enthalten ist. Hierzu ist ein Beschluss der Eigentümer-gemeinschaft notwendig.

Wird dem Inhaber einer Trinkwasserinstallation bekannt, dass das Trinkwasser seiner Anlage nicht den Qualitätsanforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht, hat er nach § 16 Abs. 3 TrinkwV umgehend alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und entsprechende Untersuchungen durchzuführen. Diese dürfen nur von anerkannten Prüfunternehmen und -laboren durchgeführt werden. Das zuständige Gesundheitsamt ist zu unterrichten.

Informationen der Stadt Frankfurt:
www.frankfurt.de/sixcms/detail.php?id=2839&_ffmpar[_id_inhalt]=8744241

 

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Rauchwarnmelder

 

 

Zusammenfassung

Es gibt keine generelle Pflicht zum Einbau von Rauchmeldeanlagen in Wohnungen, allerdings haben einzelne Bundesländer hierzu eine Regelung in ihrer Landesbauordnung getroffen. In Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein sind sie für Neu- und Altbauten verbindlich vorgeschrieben. Im Saarland und in Thüringen gilt dies für Neubauten und genehmigungspflichtige Umbauten. Eine Nachrüstungspflicht für sämtliche Wohnungen besteht darüber hinaus in Hessen bis zum 31.12.2014.

 

Bauordnungsrechtliche Regelungen der Bundesländer

 

Bundesland

Paragraf

Landesbauordnung

Einbaupflicht

Neu- und Umbauten

Nachrüstpflicht

Bestandsbauten

Hessen

§ 13 Abs.5

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.

ja

31.12.2014

 

               Auszug von: Rechtsanwalt Robert Harsch, Lörrach

 

Verantwortlich

·        für den Einbau: Eigentümer
·        für die Betriebsbereitschaft: der unmittelbare Nutzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung,
         es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung

§ 13 Absatz 5 Satz 3 HBO:

·        Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet,
         jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.

Satz 4:

·        Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern,
         es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen.

 

 

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Was gibt es Neues seit dem 01.07.2007 im WEG

- Ein kleiner Überblick -

 
 

 

Der Bundestag hat im März 2007 die Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes beschlossen. Dieses ist zum 1. Juli 2007 in Kraft getreten ist. Durch die Novelle ergeben sich folgende wesentliche Veränderungen:

 

  1. die gesetzliche Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümer

  2. die Erweiterung der Beschlusskompetenz

  3. die Veränderungen bei der Verwaltung

  4. die Überführung des Gerichtsverfahrens in Wohnungseigentumssachen in das streitige Verfahren der Zivilprozessordnung

  5. die Besserstellung bei einer Zwangsversteigerung



Zu 1. die gesetzliche Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit

Die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist zwar nicht neu, jedoch ist sie nach der WEG-Reform erstmals gesetzlich verankert.

Das bedeutet: 

  • der Gesetzgeber hat das Prinzip der beschränkten Teilrechtsfähigkeit in § 10 WEG n.F. übernommen,

  • um die Gläubiger zu schützen, eine begrenzte unmittelbare Außenhaftung der einzelnen Wohnungseigentümer wird im Gesetz normiert, jedoch auch, um die Kreditfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft zu stärken,

  • der Verwalter ist in den Bereichen, in denen die Wohnungseigentümergemeinschaft teilrechtsfähig ist, als Organ der Gemeinschaft tätig,

  • die Wohnungseigentümergemeinschaft ist  nicht insolvenzfähig, § 11 Absatz 3 WEG n.F, trotz ihrer Teilrechtsfähigkeit.

Generell bleiben auch nach der Reform des WEG die Wohnungseigentümer Inhaber der Rechte und Pflichten nach den Vorschriften des Wohnungseigentümergesetz, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist, § 10 Absatz 1 WEG n.F.. Etwas anderes ist nunmehr in § 10 Absatz 6 WEG n.F. im Hinblick auf die Kompetenz der teilrechtsfähigen Gemeinschaft bestimmt.

 

Zu 2. die Erweiterung der Beschlusskompetenz

Es war das Hauptanliegen des Gesetzgebers, nach der Entscheidung des BGH in der so genannten „Zitterentscheidung“ vom 20.09.2000 (Az.: V ZB 58/99) die Willensbildung innerhalb der Gemeinschaft zu verbessern und zu erleichtern. Der Gesetzgeber hat aufgrund dessen im Rahmen der Reform die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer durch folgendes erweitert:

  • bei der Änderung der Kostenverteilung von Betriebs- und Verwalterkosten, § 16 Absatz 3 WEG n.F.

    Durch die Einführung des § 16 Absatz 3 WEG n.F. wird den Wohnungseigentümer nun die Möglichkeit eingeräumt durch einfache Stimmenmehrheit zu beschließen, dass die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums im Sinne des § 556 Abs. 1 BGB, soweit diese nicht unmittelbar gegenüber Dritten abgerechnet werden und dass die Kosten der Verwaltung nach einem anderen Maßstab als dem Miteigentumsanteil abgerechnet werden.

    Die Wohnungseigentümer dürfen nur dann einen anderen Kostenverteilungsschlüssel entsprechend
    § 16 Absatz 3 WEG beschließen, wenn der Maßstab den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn

- verbrauchsabhängige Kosten nach dem Verbrauch abgerechnet
  werden sollen
- verbrauchsunabhängige Kosten nach dem Objekt, der Nutzerzahl
  abgerechnet werden sollen
- bei der Änderung der Kostenverteilung bei Instandsetzung,
  Modernisierung und baulichen Veränderungen, § 16 Abs. 4 WEG n.F.
- zu Hausgeld- und Verzugsregelungen
- über bauliche Veränderungen
- bei Modernisierungen
- über die Aufhebung von Veräußerungsbeschränkungen.

 

Beschlusskompetenz bei der Änderung der Kostenverteilung bei Sanierung, Modernisierung und baulichen Veränderungen
Durch die Einführung des § 16 Absatz 4 WEG n.F. haben die Wohnungseigentümer jetzt die Möglichkeit im konkreten Einzelfall mit einem qualifizierten Mehrheitsbeschluss die Kostenverteilung für folgende Maßnahmen

  • Instandhaltung und Instandsetzung gemäß § 21 Absatz 5 Nr. 2 WEG,

  • modernisierende Instandsetzung gemäß § 22 Absatz 3 WEG n.F.,

  • bauliche Veränderungen gemäß § 22 Absatz 1 WEG n.F.,

  • Aufwendungen gemäß § 22 Absatz 1 WEG n.F.,

  • Modernisierungen gemäß § 22 Absatz 2 WEG n.F. und

  • Anpassungen des Gemeinschaftseigentums an den Stand der Technik, § 22 Absatz 2 WEG n.F.

zu ändern. Dies setzt jedoch voraus, dass der abweichend vereinbarte Kostenmaßstab dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die Wohnungseigentümer Rechnung trägt und keine ungerechtfertigte Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer erfolgt.

 

Beschlusskompetenz zu Hausgeld- und Verzugsregelungen
Der neu eingefügte § 21 Absatz 7 WEG n.F. dürfte in Zukunft die größte praktische Bedeutung im Zusammenhang mit der erweiterten Beschlusskompetenz zukommen, da danach die Wohnungseigentümer berechtigt sind:

  • Regelungen über die Art und Weise von Zahlungen,

  • Regelungen über die Fälligkeit und die Folgen des Verzuges,

  • Regelungen über die Kosten für eine besondere Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und

  • Regelungen über die Kosten für einen besonderen Verwaltungsaufwand

durch einfache Stimmenmehrheit zu beschließen. Dieses Recht besteht vielmehr auch und gerade dann, wenn der Beschlussgegenstand bereits Bestandteil einer Vereinbarung ist und geändert werden soll.

Beschlusskompetenz über bauliche Veränderungen
Anders als vor der Reform muss nun grundsätzlich über eine beabsichtigte bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums in der Wohnungseigentümerversammlung abgestimmt werden, § 22 Absatz 1 WEG n.F. Dadurch soll ein eigenmächtiges Handeln gegen den Willen der anderen Wohnungseigentümer verhindert werden. Das Erfordernis der Beschlussfassung bringt jedoch nicht nur einen Vorteil für die anderen Wohnungseigentümer, sondern auch für den bauwilligen Wohnungseigentümer. Dieser kann bei einem bestandskräftigen Beschluss über eine bauliche Veränderung ohne Angst das Vorhaben verwirklichen, da nicht nur die Wohnungseigentümer, sondern auch etwaige Rechtsnachfolger an den Beschluss gebunden sind. Es entsteht somit eine Planverwirklichungssicherheit für den Ausführenden. 

Beschlusskompetenz bei Modernisierungen
Durch die Reform wird den Wohnungseigentümern nunmehr auch die Möglichkeit eingeräumt mit einer doppelt qualifizierten Mehrheit Maßnahmen der Modernisierungen entsprechend § 559 Absatz 1 BGB oder die der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dienen zu beschließen, § 22 Absatz 2 WEG n.F..

Beschlusskompetenz über die Aufhebung von Veräußerungsbeschränkungen
Auch künftig können Wohnungseigentümer eine Veräußerungsbeschränkung nur durch Vereinbarung herbeiführen. Jedoch kann anders als früher die vereinbarte Veräußerungsbeschränkung durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss wieder aufgehoben werden, § 12 Absatz 4 WEG n.F..

 

Zu 3. bei der Verwaltung

Verpflichtung zur Führung einer Beschluss-Sammlung
Durch die Novelle zum Wohnungseigentümergesetz wurde die Verpflichtung zur Führung einer Beschluss-Sammlung gemäß § 24 Absatz 7 WEG n.F. neu eingefügt. Die Pflicht zur Führung einer Beschluss-Sammlung besteht neben der Pflicht zur Niederschrift. Es handelt sich somit um eine zusätzliche Verpflichtung.

Sinn und Zweck der neu eingeführten Verpflichtung ist die Verbesserung der Transparenz von getroffenen Beschlüssen und der Informationsrechte:

  • für die zukünftigen Rechtsnachfolger einer Wohnungseigentümergemeinschaft und

  • auch für die Wohnungseigentümer, die an einer Wohnungseigentümerversammlung nicht teilnehmen konnten, da durch die Beschluss-Sammlung der abwesende Wohnungseigentümer sofort die Möglichkeit erhält sich über die getroffenen Beschlüsse zu informieren. Er braucht nicht mehr auf die Zusendung des Versammlungsprotokolls zu warten.

Die Beschluss-Sammlung wird grundsätzlich vom Verwalters (§ 24 Absatz 8 Satz 1 WEG n.F.) geführt. An die Beschluss-Sammlung werden keine besonderen formellen Voraussetzungen geknüpft. Anders sieht es mit den inhaltlichen Voraussetzungen aus, danach muss die Beschluss-Sammlung den Wortlaut

  • der in der Versammlung der Wohnungseigentümer verkündeten Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Versammlung,

  • der schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Versammlung und

  • der Urteilsformel der gerichtlichen Entscheidung in einem Rechtsstreit gemäß § 43 WEG mit Angabe ihres Datums, des Gerichts und der Parteien enthalten.

verlängerte Einberufungsfrist von Eigentümerversammlungen
Der Gesetzgeber hat die Einberufungsfrist von 1 Woche auf 2 Wochen verlängert. Es handelt sich bei dieser Vorschrift jedoch nur um eine so genannte „Sollvorschrift“, so dass eine kürzere Einberufungszeit grundsätzlich keinen Grund zur Ungültigerklärung der in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse rechtfertigt.

Abschaffung der klassischen Notverwaltung
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Bestellung eines Notverwalters aufgehoben (§ 26 Absatz 3 WEG a.F.). Es kann jedoch weiterhin auf Antrag eines Wohnungseigentümers eine gerichtliche Verwalterbestellung im Verfahren des § 43 Nr. 1 WEG n.F. erfolgen. In Eilfällen besteht die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung zu beantragen.

Veränderungen bei der Erstverwalterbestellung
Durch die Reform des Wohnungseigentumsgesetz wurde eine zeitliche Begrenzung für die Erstverwalterbestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum auf drei Jahre eingeführt, § 26 Absatz 1 Satz 2, 2. Halbsatz WEG n.F.. Die gesetzliche Regelung wurde auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucksachen 16/3843) in das WEG aufgenommen um etwaige bestehende Interessenkonflikte zwischen Eigentümergemeinschaften und Bauträger(nahmen) Verwalter entgegenzuwirken.

 

Zu 4. Überführung des Gerichtsverfahrens in das streitige Verfahren der Zivilprozessordnung

Durch die WEG-Reform ist das gerichtliche Verfahren grundlegend verändert worden. Früher war das Wohnungseigentumsverfahren (WEG-Verfahren) ein Verfahren der so genannten Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Verfahrensregelungen befanden sich daher in dem WEG, FGG und der ZPO. Nach der heutigen Rechtslage werden alle Verfahren in Wohnungseigentumssachen unter der Geltung der Verfahrensordnung der ZPO im streitigen Zivilprozess geführt.

Zuständigkeiten
Durch die Überleitung in das streitige Verfahren der ZPO ist anders als in den Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht mehr das Amtsgericht ausschließlich zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich heute vielmehr nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Dies bedeutet für die sachliche Zuständigkeit, dass:

  • in den Fällen des § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG n.F. weiterhin das Amtsgericht sachlich zuständig ist gemäß § 23 Nr. 2 c GVG, da dieser die ausschließliche sachliche Zuständigkeit anordnet und

  • im Fall des § 43 Nr. 5 WEG n.F. ist die Frage der sachlichen Zuständigkeit streitwertabhängig, das heißt beträgt der Streitwert mehr als 5.000,- € ist das Landgericht sachlich zuständig. Für alle anderen Fälle ist das Amtsgericht sachlich zuständig. (vgl. §§ 23,71 GVG)

Verfahrensgrundsätze
Dadurch, dass die WEG- Streitigkeiten nicht mehr der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehören, haben sich wesentliche Verfahrensgrundsätze und Bezeichnungen geändert.

  • Wegfall des Amtsermittlungsgrundsatz - Geltung des Beibringungsgrundsatzes
    Der Wegfall des Amtsermittlungsgrundsatzes hat zur Folge, dass die Parteien nunmehr verpflichtet sind die Entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen, §§ 129, 137 Absatz 2 ZPO. Das Gericht ist zur Ermittlung von Amts wegen nicht mehr verpflichtet. Es kann den Beteiligten daher auch Fristen zum Vorbringen der Tatsachen setzen. Versäumt die Partei die gerichtlichen Fristen kann dies nunmehr durch den Erlass eines Versäumnisurteils oder durch die Zurückweisung des Vortrages wegen Verspätung gemäß § 296 ZPO sanktioniert werden.
  • veränderte Bezeichnung der Verfahrensbeteiligte
    Künftig werden die Parteien als Kläger und Beklagten bezeichnet. Der Kläger ist der frühere Antragsteller und der Beklagte der frühere Antragsgegner. Die Klage ersetzt den früheren Antrag. Wie die Wohnungseigentümer in der Klageschrift genau zu bezeichnet sind, regelt der neu eingefügte § 44 WEG.

Die Entscheidungen des Gerichts
Das Gericht entscheidet nach der Überleitung der WEG-Streitigkeiten in das streitige Verfahren des Zivilprozessrechts nicht mehr durch Beschluss, sondern durch Urteil. Das Gericht ist bei der Entscheidungsfindung an den Antrag der Parteien gebunden. Das bedeutet, dass der Richter zwar auf die Berichtigung eines Antrages hinwirken darf, jedoch nicht mehr einen falschen von sich aus be-richtigen bzw. Anordnung von sich aus treffen kann. Eine Entscheidung nach billigem Ermessen ist daher anders als früher nur in Ausnahmefällen möglich, soweit die Wohnungseigentümer eine nach dem Gesetz erforderliche Maßnahme nicht treffen können.

Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts
Durch die WEG-Reform wird über Streitigkeiten zukünftig durch Urteil entschieden. Dies hat zur Folge, dass nicht mehr die Beschwerde, sondern die Berufung und Revision die statthaften Rechtsmittel gegen die Entscheidung sind.

  • Berufung
    Gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Gerichts in Wohnungseigentumssachen findet nun mehr die Berufung statt gemäß § 511 ff. ZPO.
  • Revision
    Die Revision ist grundsätzlich gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteil statthaft ge-mäß §§ 542 Absatz 1 i. V. m. 543 Absatz 1 ZPO, wenn
    • das Berufungsgericht sie in seinem Urteil oder

    • der Bundesgerichtshof (BGH) als Revisionsgericht sie auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das Berufungsgericht zugelassen hat.

Bei der Revision ist zu beachten, dass

  • ein Anwaltszwang besteht.

  • die Revision innerhalb von einem Monat seit Zustellung des Urteils eingelegt (§ 548 ZPO) und innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils begründet (§ 551 Absatz 1 Satz 2 ZPO) werden muss.

  • die Revision nur darauf gestützt werden kann, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt gemäß § 545 Absatz 1 ZPO.

Kostenentscheidung bei gerichtlichen Verfahren
Durch die WEG- Reform ergibt sich gleichwohl eine wesentliche Veränderung bei der Kostenverteilung, da diese nicht mehr nach billigem Ermessen erfolgt, sondern nach dem Grundsatz, dass die Kosten des Rechtsstreits grundsätzlich die Partei zutragen hat, die im Rechtsstreit unterliegt, vgl. § 91 ff. ZPO.

 

Zu 5. Besserstellung bei einer Zwangsversteigerung

Durch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes führt durch entsprechende Modifizierungen einschlägiger Normen des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) zu einer deutlichen besseren Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Aufgrund der neuen Änderung der Rangklassen des § 10 Absatz 1 ZVG werden die Gemeinschaften im Falle der Zwangsversteigerung von Eigentumswohnungen nicht mehr leer ausgehen. Hier bringt die Reform eine wesentliche bessere Stellung für die Eigentümergemeinschaft.

 

 

 

 

 
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